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last update: 2013-06-06 12:45:17

Anerkennung des US-PPL in Deutschland

Die Anerkennung (Validation) ist einer der möglichen Schritte um mit einem US-PPL in Deutschland auf D-registrierten fliegen zu können. Im Unterschied zur Umschreibung (Conversion) darf man unter der Bedingung fliegen, daß man stets im Besitz einer gültigen US-Lizenz ist, da diese anerkannt ist. Dies schließt selbstverständlich ein, daß man mit der US-Lizenz "current" ist und das erfordert wiederum ein FAA-Medical, BFR und außerhalb der USA das "Radio Operator Permit Limited Use". Man erwirbt also keine eigenständige Lizenz, dies kann nur durch Umschreibung erfolgen. Die Anerkennung erfolgt befristet auf ein Jahr und gilt nur für D-registrierte Flugzeuge im In- und Ausland.

Für die Anerkennung des US-PPL ist nach wie vor das Luftfahrbundesamt (LBA) zuständig und die Liste der Voraussetzungen umfaßt:

  • Minimum 75h Flugerfahrung
  • Medical zweiter Klasse nach JAR-FCL 3
  • ein AZF oder BZF I/II oder den Anerkennungsschein des Sprechfunkzeugnisses
  • den Nachweis Lehrgangsteilnahme "Sofortmaßnahmen am Unfallort"
  • erfolgreiche Theorieprüfung in den Fächern 'Luftrecht' und 'Menschliches Leistungsvermögen'
  • ein Behördenführungszeugnis Typ 'O' oder 'P'
  • Auszug aus dem Verkehrszentralregister in Flensburg (Formular)
  • Zuverlässigkeitsüberprüfung (ZÜP) nach LuftSiG
  • einen Einweisungsflug oder Prüfungsflug mit Fluglehrer oder Prüfer
  • und das Antragsformular (L1-007.03/99) vom Luftfahrtbundesamt

Ohne JAR-Medical gibt es keine Anerkennung. Dies war früher anders. Sollte dies ein Problem sein kann auch eine Anerkennung oder Umschreibung in Österreich oder einen anderen JAA-Staat eine Lösung sein, denn die flugmedizinischen Anforderungen sind trotz JAR verschieden.

Der Erwerb des BZF I oder des Anerkennungsscheins des Sprechfunkzeugnisses ist hier beschrieben

Das Behördenführungszeugnis kann beim zuständigen Einwohnermeldeamt beantragt werden. Dieses wird direkt an das LBA gesendet was unter Umständen zur Verwunderung über die unaufgeforderte Post führen kann. Als Zweck sollte somit dem LBA "Anerkennung eines Luftfahrerscheins fremder Verwaltung (PPL)" mitgeteilt werden. Bei diesem Weg kann man auch gleich die Kopien von Flugbuch, Lizenz, Sprechfunkzeugnis und Medical beglaubigen lassen. Die Beglaubigung ist erforderlich und führt speziell bei Dokumenten aus dem Ausland oft zu unsinnigen Problemen. Allerdings kann man sich eine notarielle Beglaubigung mit Apostille sparen. Da das LBA nicht den Inhalt der Dokumente bestätigt sehen will, genügt der Stempel einer siegelführenden Stelle auf der Kopie. Gute Erfahrungen dahingehend gibt es mit den Luftaufsichtsstellen an den Verkehrsflughäfen die die entsprechenden Kopien abstempeln. Prinzipiell sollte das auch jede Polizeibehörde machen können.

Hinsichtlich des Auszugs aus dem Verkehrszentralregister ist aktuell eine Erleichterung dahingehend zu verzeichen, daß als Legitimation die beidseitige Kopie des Personalausweises (ohne Beglaubigung) und eine Unterschrift reicht. Bisher war auch hier eine beglaubigte Kopie erforderlich. Das erforderliche Formular stellt das Kraftfahrbundesamt zur Verfügung.

Weitergehende Informationen hält das LBA hier bereit. Interessant zu bemerken ist noch, daß in den Vorschriften nach JAR-FCL 1 die Anerkennung eines PPL, ohne Intrument Rating, eines nicht JAA-Staates, nicht geregelt ist. Zur Anwendung kommen die Regeln zur Anerkennung einer Lizenz eines JAA-Staates.